Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der MVS Zeppelin GmbH & Co. KG (MVZ), Graf-Zeppelin-Platz 1, 85748 Garching bei München
1. Geltungsbereich; abweichende Bedingungen; Angebote; Nebenabreden
1.1 Für Angebote und Lieferungen von MVZ gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Kunde deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere auch für alle – auch mündlich, insbesondere telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
1.2 Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn MVZ in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3 Angebote von MVZ sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung von MVZ oder Lieferung bzw. Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden zustande.
1.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Mitarbeiter von MVZ sind nicht berechtigt, die nachfolgenden Bedingungen abzuändern oder abzubedingen.
2. Leistung; Beschaffenheitsvereinbarung; Vorbehalt der Selbstbelieferung
2.1 MVZ wird den Kaufgegenstand in vertragsgemäßem Zustand an den Kunden übergeben und nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 11. übereignen.
2.2 Der Zustand eines neuen Kaufgegenstandes ist vertragsgemäß, wenn dieser sich für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Gegenständen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Kaufgegenstandes erwarten kann. Bei gebrauchten Kaufgegenständen kommt es für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustandes auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden an. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder des Vertragsschlusses nicht erkennbare und im Kaufvertrag nicht festgehaltene Mängel aufweist.
2.3 Als gebrauchte Kaufgegenstände im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Austauschteile und rekonditionierte Teile.
2.4 Ist der Kaufgegenstand nur der Gattung nach bestimmt und wird MVZ aus einem zum Zweck der Erfüllung der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 2.1 abgeschlossenen Deckungsgeschäft nicht bzw. nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, entfällt die Leistungsverpflichtung nach Ziffer 2.1 (Vorbehalt der Selbstbelieferung). MVZ ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes zu informieren und eine gegebenenfalls bereits erhaltene Vergütung sofort zurückzuerstatten.
2.5 Eine von den vorstehenden Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung sowie die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bedürfen gemäß Ziffer 12.1 zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.6 Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn der Kunde eine natürliche Person ist und der Vertragsabschluss weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im sinne des § 13 BGB).
3. Leistungsfristen; Leistungsverhinderung; Teilleistungen
3.1 Die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen setzt voraus, dass erforderliche Genehmigungen und vom Kunden beizubringende Unterlagen, Freigaben oder Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
3.2 Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand das Lager verlassen oder MVZ dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, soweit nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.
3.3 Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungsfristen auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sons-tige von MVZ nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Leistungsfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich MVZ beim Eintritt eines dieser Ereignisse mit der Leistung in Verzug befindet.
3.4 Dauert eine Leistungsverhinderung gemäß Ziffer 3.3 Satz 1 mehr als 6 Wochen an, sind MVZ und der Kunde berechtigt, hinsichtlich der nicht erbrachten Leistung vom Vertrag zurückzutreten; vor Ablauf dieses Zeitraums ist der Rücktritt in den in Ziffer 3.3 Satz 1 genannten Fällen ausgeschlossen. Vorraussetzung für ein Rücktrittsrecht des Kunden ist, dass er MVZ schriftlich eine angemessene Leistungsfrist mit Ablehnungsdrohung gesetzt hat.
3.5 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung oder Ausschluss der Leistungspflicht bei MVZ sind – auch soweit sie bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind – im Rahmen der Regelung in Ziffer 10. ausgeschlossen.
3.6 MVZ ist zur vorzeitigen Leistung sowie zur Vornahme von Teilleistungen berechtigt. MVZ ist berechtigt, Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.
4. Abnahme; Gefahrübergang; Transport
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übergabeort abzunehmen.
4.2 Die Übergabe erfolgt am im Vertrag genannten Standort von MVZ. Soweit der Kunde die Lieferung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Das gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. MVZ bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart. Versandanweisungen des Kunden sind für MVZ nur verbindlich, wenn sie von MVZ schriftlich bestätigt werden.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden oder mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder MVZ zusätzliche Leistungen, wie Transport, übernommen hat.
4.4 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. Kosten der Lagerung bei MVZ oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruchs gegen den Kunden bleibt unberührt.
4.5 Eine Transportversicherung wird MVZ ausschließlich auf besondere schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen.
5. Vergütung; Zahlungsbedingungen; Kaufpreisfinanzierung
5.1 Soweit im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung von MVZ nicht schriftlich abweichend vermerkt, sind MVZ zustehende vertragliche Forderungen sofort nach Vertragsabschluss ohne Abzug zur Zahlung fällig. MVZ ist berechtigt, die Übergabe des Kaufgegenstandes nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung vorzunehmen.
5.2 Zahlungen müssen in bar oder kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Geschäftskonten von MVZ geleistet werden. Maßgeblich für den Ausgleich der Forderung ist der Eingang des geschuldeten Betrages bei MVZ.
5.3 Zahlungen werden auch bei abweichender Tilgungsbestimmung des Kunden ausschließlich nach § 366 BGB verrechnet.
5.4 Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
5.5 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
6. Zahlungsverzug; Kaufpreisfinanzierung; Verzugsschaden
6.1 Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, ist MVZ – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt
(1) eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- und/oder Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen;
(2) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten;
(3) die Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11.) geltend zu machen;
(4) gemäß Ziffer 7.1 vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat MVZ Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % des rückständigen Betrages. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Höhe der Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % des rückständigen Betrages. Der Anspruch auf Verzugszinsen vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass MVZ kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.3 MVZ behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
7. Rücktritt; Nutzungsentschädigung
7.1 MVZ ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn
(1) der Kunde eine fällige Forderung innerhalb einer ihm von MVZ gesetzten angemessenen Frist nicht bzw. nicht vollständig ausgleicht oder mit dem Ausgleich einer fälligen Forderung ganz oder teilweise in Verzug gerät oder Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt und den betreffenden Betrag innerhalb einer ihm von MVZ gesetzten angemessenen Frist nicht bzw. nicht vollständig ausgleicht; oder
(2) der Kunde trotz Fristsetzung/Abmahnung gegen wesentliche Vertragsbestimmungen – insbesondere die Regelungen unter Ziffer 11.3 dieser Bedingungen – verstößt; oder
(3) eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere Pfändungen oder sonstige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden; oder
(4) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, ein Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 11.1 besteht und dem Kunden der Kaufgegenstand noch nicht übergeben wurde.
7.2 Im Fall des Rücktritts hat MVZ Anspruch auf Leistung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bis zur Geräteübergabe geschuldeten Kaufpreis- bzw. Finanzierungsraten sowie der vom Kunden geleisteten oder geschuldeten Anzahlung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht mindestens der Höhe des für den Zeitraum der Überlassung zu leistenden marktüblichen Mietzinses. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt vorbehalten. Der Anspruch vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass MVZ kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8. Aufrechnung; Zurückbehaltung
8.1 Gegenüber Ansprüchen von MVZ kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.2 Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von MVZ und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9. Mängelansprüche; Untersuchungs- und Rügepflicht; Verjährung
9.1 MVZ gewährleistet im Rahmen der folgenden Bedingungen, dass der Kaufgegenstand frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist und die in Ziffer 2. vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Hat der Hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen, finden die nachfolgenden Bedingungen nur Anwendung, wenn der Kunde die ihm aus der Garantie zustehenden Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend gemacht und dieser die Ansprüche des Kunden nicht freiwillig oder nicht vollständig erfüllt hat.
9.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser MVZ auf Verlangen eine schriftliche und vollständige Beschreibung der geltend gemachten Mängel vorlegt und – soweit er Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist – seiner Untersuchung- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Außerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber MVZ anzeigt.
9.3 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
(1) zuvor aufgetretene Mängel nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 9.2 angezeigt wurden; oder
(2) der Käufer Vorschriften, Herstellervorgaben oder Bedienungsanleitungen bezüglich Behandlung, Wartung, Pflege und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat; oder
(3) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur nicht anerkannten Betrieb oder durch den Kunden selbst instand gesetzt, gewartet oder gepflegt wurde; oder
(4) in den Kaufgegenstand vom Hersteller/Importeur nicht freigegebene Ersatzteile ein- oder Anbauteile angebaut wurden.
9.4 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist MVZ nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ein Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung besteht nicht. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann MVZ die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen - unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil des Kaufpreises entrichtet.
9.5 Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10. zu verlangen, wenn MVZ eine Nacherfüllung gemäß Ziffer 9.4 ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von MVZ gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Kunde MVZ erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
9.6 Die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziffer 9.5 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der geltend gemachte Mangel die Eignung des Kaufgegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte oder bei Gegenständen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich einschränkt.
9.7 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten an Stelle der Regelungen in Ziffer 9.2 bis 9.6 die gesetzlichen Bestimmungen.
9.8 Die in Ziffer 9.5 bezeichneten Ansprüche des Kunden auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verjähren in einem Jahr nach Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes. Gleiches gilt für einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung; Ziffer 9.4 bleibt jedoch unberührt. Ist der Kaufgegenstand neu, tritt die Verjährung vor Ablauf der Jahresfrist ein, wenn und sobald laut Betriebsstundenzähler 2.000 Betriebsstunden erreicht sind. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, tritt die Verjährung der Mängelansprüche bei neuen Kaufgegenständen 2 Jahre nach Übergabe/Ablieferung ein; für gebrauchte Kaufgegenstände bleibt es bei der Regelung in Satz 1. Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und soweit MVZ einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
9.9 Die Verjährung der Mängelansprüche ist gehemmt, solange zwischen MVZ und dem Kunden Verhandlungen über Mängelansprüche oder die sie begründenden Umstände schweben. Die Hemmung beginnt mit der schriftlichen Mängelanzeige des Kunden und endet mit der schriftlichen Ablehnung von Mängelansprüchen durch MVZ, spätestens jedoch 2 Monate nach der letzten im Rahmen der Verhandlungen schriftlich abgegebenen Erklärung einer Partei.
9.10 Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern MVZ diese nicht arglistig verschwiegen oder eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Für gebrauchte Kaufgegenstände können im Hinblick auf die Vereinbarungen unter Ziffer 2.2 keine Mängelansprüche geltend gemacht werden, sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
9.11 Die Abtretung der in Ziffer 9.1 bis 9.10 bezeichneten Ansprüche bedarf der Zustimmung durch MVZ.
10. Haftung; Schadens- und Aufwendungsersatz
10.1 Schadensersatzansprüche gegen MVZ sind – unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. MVZ haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetz-lichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; dies gilt auch für das Vorliegen von Mängeln eines nur der Gattung nach bestimmten Kaufgegenstandes im Sinne der Ziffer 2.3. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für An-sprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 MVZ haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.3 MVZ schuldet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz oder Ersatz der dem Kunden entstandenen Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von MVZ übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beruht oder einer oder mehrere der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von MVZ fahrlässig eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. MVZ haftet in gleicher Weise, wenn einer oder mehrere ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt haben und dem Kunden die Leistung durch MVZ nicht mehr zuzumuten ist.
10.4 Für Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer 10.2 haftet MVZ der Höhe nach unbeschränkt. In den in Ziffer 10.3 genannten Fällen ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, ausge-schlossen.
10.5 Schadensersatzansprüche gegen MVZ verjähren in 6 Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht für die in Ziffer 10.2 und 10.3 genannten Ansprüche.
10.6 Soweit die Haftung von MVZ ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von MVZ. Für die Verjährung persönlicher Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MVZ gilt Ziffer 10.5 entsprechend.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 MVZ behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen von MVZ gegen den Kunden; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und insbesondere auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die auch das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde nach den Herstellervorgaben auf eigene Kosten durch MVZ oder einen von MVZ oder dem Hersteller anerkannten Betrieb rechtzeitig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
11.3 Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch MVZ berechtigt.
11.4 Für den Fall, dass der Kunde trotz Fristsetzung/Abmahnung gegen die Regelungen in Ziffer 11.3 verstößt oder die Vorbehaltsware beim Kunden unter-schlagen oder gestohlen wird oder in sonstiger Weise abhanden kommt, ist MVZ berechtigt, eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- und/oder Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen.
11.5 Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z.B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbe-haltsware – bei einem vereinbarten Kontokorrent in Höhe der Saldoforderung – an MVZ ab; MVZ nimmt die Abtretung an.
11.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von MVZ hinzuweisen und MVZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MVZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
11.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MVZ nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt MVZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in einer Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde MVZ anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für MVZ. Der Kunde tritt MVZ auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; MVZ nimmt die Abtretung an.
11.8 Übersteigt der realisierbare Wert der MVZ aus dem Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderung von MVZ gegen den Kunden um mehr als 20%, so ist MVZ auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die MVZ aus dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten soweit teilbar nach eigener Wahl bis zur genannten Wertgrenze freizugeben.
11.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Vorliegen eines der in Ziffer 6.1 oder 11.3 genannten Fälle – ist MVZ berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. MVZ ist berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, wenn der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder dies geboten ist, um einen endgültigen Untergang oder Verlust der Ware zu verhindern. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bedingungen finden keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
11.10 Verlangt MVZ die Herausgabe der Vorbehaltsware, so liegt hierin kein Rücktritt vom Kaufvertrag. In den in Ziffer 11.9 genannten Fällen ist MVZ berechtigt, die Vorbehaltsware nach Vorankündigung durch Verkauf oder durch Ankauf zum Händlereinkaufspreis nach dem Schätzwert eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder der DEKRA Automobil GmbH zu verwerten. Im Fall des Ankaufs ist MVZ berechtigt, dem Kunden eine Gutschrift über den Ankaufspreis zu erstellen. Verwertungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Verwertungserlös wird unter Anrechnung einer Verwertungskostenpauschale von 15% des Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Verwertungskostenpauschale vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass MVZ kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
12. Schriftform; salvatorische Klausel; anwendbares Recht
12.1 Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden zum Kaufvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Hauptverwaltung von MVZ schriftlich bestätigt werden.
12.2 Sollten einzelne Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRAD-Abkommen) wird ausgeschlossen.
13. Erfüllungsort; Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und MVZ geschlossenen Vertrag ist der Sitz der Hauptverwaltung von MVZ in Garching bei München.
13.2 Gerichtsstand ist München; für Klagen des Kunden gegen MVZ ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. MVZ ist berechtigt, den Kunden auch am jeweiligen Standort des Gerätes zu verklagen.
Stand: Juli 2007

