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Bedingungen für Reparaturarbeiten, Kundendienstleistungen, Ersatz- und Austauschteile (= ET- und KD-Bedingungen)

der MVS Zeppelin GmbH & Co. KG (MVZ), Graf-Zeppelin-Platz 1, 85748 Garching bei München

I. Allgemeine Bedingungen für Reparatur-, Inspektions-, Kundendienst- und sonstige Leistungen

1. Geltungsbereich; abweichende Bedingungen; Nebenabreden

1.1 Ergänzend zu den wirksam vereinbarten Individualabreden mit dem Kunden – soweit er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist – gelten die nachfolgenden Bedingungen für alle Angebote und Leistungen von MVZ, z.B. für die Reparatur-, Inspektions- und Kundendienstleistungen, den Einbau oder die Lieferung von Ersatz- und Austauschteilen und Leistungen aus Serviceverträgen. Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen. Der Kunde hat die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von MVZ in ihrer derzeit gültigen Fassung erhalten.

1.2 Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Kunde deren Geltung sowie die Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von MVZ für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle auch mündlich, insbesondere telefonisch abgeschlossenen Folgegeschäfte.

1.3 Einkaufs- und sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn MVZ in Kenntnis dieser Bedingungen die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mitarbeiter von MVZ, die keine gesetzlichen Vertreter von MVZ sind bzw. denen keine Einzelprokura oder Generalvollmacht eingeräumt wurden, hierzu gehören z.B. die Mitarbeiter in den MVZ-Reparaturwerkstätten und die Außendienstmitarbeiter von MVZ, sind nicht vertretungsberechtigt und deshalb nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen für MVZ abzugeben bzw. die nachfolgenden Bedingungen abzuändern oder abzubedingen.

2. Auftragserteilung; Leistungspflicht; Beschaffenheitsgarantie; Leistungszeit; Kostenvoranschläge

2.1 Die Anlieferung des Auftragsgegenstandes in die Werkstatt von MVZ oder die Anforderung eines Außendienstbeauftragten gelten als Auftrag zur Feststellung der notwendigen Reparatur- und Kundendienstleistungen auf Kosten des Kunden. Die dabei getroffenen Feststellungen und voraussichtlich durchzuführenden Leistungen werden in den Außendienst- bzw. Werkstattauftrag aufgenommen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält der Kunde nur auf ausdrückliches Verlangen.

2.2 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist MVZ berechtigt, die gemäß Ziffer I.2.1 festgestellten Reparatur- und Kundendienstleistungen ohne Rückfrage beim Kunden entgeltlich durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung der festgestellten Reparatur- und Kundendienstleistungen besteht nur, wenn der Kunde MVZ insoweit schriftlich beauftragt und MVZ die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt hat.

2.3 Die Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für zeitliche Zusagen betreffend Beginn, Dauer und Beendigung der durchzuführenden Leistungen. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

2.4 Die Vergütung für die Durchführung von Reparatur- und Kundendienstleistungen wird gemäß Ziffer I.4 nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Kostenvoranschläge stellen dabei nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und beinhalten keine abschließende Erklärung über die Höhe der Kosten für Reparaturaufwand und Ersatzteile.

3. Durchführung des Auftrags; Pflichten des Kunden; Fehlbestellungen; Abnahme

3.1 Der Auftrag wird vor Ort beim Kunden, dem Einsatzort des Gerätes oder in einer der Werkstätten von MVZ durchgeführt. MVZ kann die Durchführung des Auftrags davon abhängig machen, dass der Auftragsgegenstand in eine ihrer Werkstätten verbracht wird, wenn dies nach Art und Umfang der durchzuführenden Reparatur- und Wartungsarbeiten erforderlich ist. Fahrt-, Transport- und Zustellkosten trägt der Kunde, soweit es sich nicht um die Geltendmachung von Mängelansprüchen wegen mangelhaft erbrachter Leistungen von MVZ handelt.

3.2 Der Kunde muss alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen und ihm zumutbaren Vorbereitungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treffen, insbesondere

(1) das erkennbare Ausmaß der erforderlichen Leistungen vor Auftragserteilung bestmöglich mitteilen sowie auf besondere Anforderungen hinsichtlich geltender Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen hinweisen;

(2) die Fertigstellung der Leistungen ohne Unterbrechung ermöglichen;

(3) im Fall der Durchführung des Auftrags außerhalb der Werkstätten von MVZ geeignete Räume und gegebenenfalls Hilfspersonal unentgeltlich zur Verfügung stellen sowie die erforderlichen Hilfsmittel (z.B. Öle, Frostschutz, Kraftstoffe etc. gemäß der Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitung, Altölbehälter) beschaffen und diese ordnungsgemäß entsorgen;

(4) benötigte Ersatzteile unverzüglich bei MVZ bestellen;

(5) ausreichende Sicherungsvorkehrungen unter Berücksichtigung geltender Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen treffen;

(6) das Gerät in gereinigtem Zustand zur Verfügung stellen.

3.3 Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziffer I.3.2 nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, ist er verpflichtet, hierdurch entstehende Mehrkosten zu tragen.

3.4 Soweit der Kunde im Zuge der Durchführung des Auftrags benötigte Ersatzteile nicht unmittelbar bei MVZ bestellt, ist der zuständige MVZ-Mitarbeiter berechtigt, diese auf Kosten des Kunden zu bestellen.

3.5 Im Fall mündlich — insbesondere telefonisch — aufgegebener Bestellungen trägt der Kunde die Gefahr und die Kosten etwaiger Übermittlungsfehler und darauf beruhender Fehlbestellungen/Fehllieferungen.

3.6 Der Kunde ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen unverzüglich bzw. spätestens 5 Werktage nach Mitteilung über die Fertigstellung durch MVZ abzunehmen. Mit dem Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung durch MVZ bedarf. Bei Verzug mit der Abnahme ist MVZ berechtigt, für die Lagerung des Reparaturgegenstandes Lagergeld zu berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen von MVZ auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung trägt der Kunde.

3.7 Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, wie z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer versichert. Während der Reparaturzeit bei MVZ besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z.B. Feuer, Leitungswasser, Sturm und Maschinenbruch, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

4. Vergütung; Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug

4.1 Sofern kein Festpreis vereinbart ist, wird die Vergütung für Ersatz- und Austauschteile, Arbeits- und Sonderleistungen sowie Fahrtkosten und Auslöse in der Rechnung bzw. im Auftragsbeleg jeweils gesondert ausgewiesen. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreisen und Stunden- bzw. Berechnungssätzen von MVZ; diese können in jeder Niederlassung und Werkstatt von MVZ zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

4.2 Für Außendienstbeauftragte gilt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, die zuständige Niederlassung von MVZ oder nach deren Wahl die letzte Arbeitsstätte des Außendienstbeauftragten als Ausgangspunkt und Rückreiseziel.

4.3 Der Kunde trägt alle Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er unnötig bzw. vorzeitig einen Außendienstbeauftragten anfordert oder die durchzuführenden Arbeiten beim Eintreffendes Außendienstbeauftragten bereits anderweitig erledigt sind oder diese ohne Verschulden von MVZ unterbrochen oder verzögert werden, nicht vor Ort durchgeführt werden können oder über den üblichen Rahmen hinaus Spezialwerkzeuge erfordern.

4.4 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

4.5 Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, ist die MVZ zustehende Vergütung mit der Abnahme bzw. ihrer Fiktion gemäß Ziffer I.3.6 ohne Abzug zur Zahlung fällig. MVZ ist berechtigt, die Durchführung des Auftrags von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen und in sich abgeschlossene Teilleistungen vor Abnahme der Gesamtleistung in Rechnung zu stellen.

4.6 Zahlungen müssen in bar oder kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Geschäftskonten von MVZ geleistet werden. Maßgeblich für den Ausgleich der Forderung ist der Eingang des geschuldeten Betrages bei MVZ. Eingehende Zahlungen werden auch bei abweichender Tilgungsbestimmung des Kunden ausschließlich nach § 366 BGB verrechnet. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

4.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat MVZ Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % p.a. des rückständigen Betrages. Der Anspruch auf Verzugszinsen vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass MVZ kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. MVZ behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn und soweit dieser unbestritten ist oder nachgewiesen wird.

5. Pfandrecht; Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung

5.1 Ein bestehendes gesetzliches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auf alle MVZ im Zeitpunkt seiner Entstehung zustehenden Forderungen aus gegenwärtigen und früheren Aufträgen über Reparatur-, Inspektions- oder Kundendienstleistungen sowie alle Forderungen für sonstige mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehende Leistungen.

5.2 Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn und soweit der Zahlungsanspruch von MVZ und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5.3 Der Kunde kann die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von MVZ nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

6. Ersatzteile; Austauschteile

6.1 Die Vergütung von Ersatzteilen sowie Austauschteilen (z.B. auch Austauschmotoren, -getrieben) richtet sich nach den im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe der Teile geltenden Listenpreisen von MVZ; diese können in der jeweils zuständigen Niederlassung oder Werkstatt von MVZ zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

6.2 Auszutauschende Altteile müssen schnellstens vom Kunden, nicht später als zwei Wochen nach Lieferung bzw. Übergabe des Austauschteils spesen- und kostenfrei der jeweiligen Ersatzteilabteilung bzw. Niederlassung von MVZ, bei der das Austauschteil bezogen wurde, übergeben werden. Die Altteile müssen in austauschfähigem, d.h. aufarbeitungs- und wiederverwendungsfähigem Zustand sein und nach Zahl, Muster und Komplettierung dem gelieferten Austauschteil entsprechen. Bei Austauschmotoren muss das Altteil zusätzlich den beim Verkauf des Austauschmotors festgestellten Zustand aufweisen. Die Altteile müssen frei sein von Mängeln, die nicht auf sachgerechte und bestimmungsgemäße Abnutzung zurückzuführen sind, insbesondere frei von Brüchen und Rissen.

6.3 Weicht der Zustand der vom Kunden übergebenen Altteile von den Anforderungen gemäß Ziffer I.6.2 ab oder wird die dort genannte Frist zur Übergabe der Altteile nicht eingehalten, erfolgt eine Nachberechnung für die Austauschteile, die sich an den jeweils gültigen Listenpreisen für Neuteile orientiert. Dies gilt unabhängig davon, wann die Abweichung bzw. Fristüberschreitung festgestellt wird.

6.4 Das Eigentum an dem auszutauschenden Altteil geht mit Übergabe des entsprechenden Austauschteils an den Kunden auf MVZ über. Die Übergabe des Altteils wird dadurch ersetzt, dass der Kunde dieses vom Tag der Übergabe des Austauschteils an für MVZ verwahrt. Der Kunde versichert seine uneingeschränkte Verfügungsmacht über das auszutauschende Altteil.

7. Mängelansprüche

7.1 MVZ gewährleistet im Rahmen der folgenden Bedingungen, dass Reparatur-, Inspektions- und Kundendienstleistungen frei von Sach- oder Rechtsmängeln erbracht werden. Die Gewährleistung für neue und gebrauchte, gelieferte oder eingebaute Ersatz- und Austauschteile richtet sich nach den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von MVZ.

7.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser MVZ auf Verlangen eine schriftliche und vollständige Beschreibung der geltend gemachten Mängel vorlegt und MVZ offensichtliche Mängel innerhalb von vier Wochen nach Abnahme schriftlich anzeigt. Mängelansprüche sind nur gegeben, wenn die erbrachte Leistung – soweit unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar – unverzüglich nach Anlieferung auf offensichtliche Mängel untersucht und erkannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, nach Mangelentdeckung schriftlich anzeigt werden.

7.3 Mängelansprüche bestehen nicht,

(1) wenn der Defekt nach Gefahrübergang auf Gewalteinwirkung, üblichen Verschleiß oder fehlerhafte Bedienung zurückzuführen ist oder der Kunde Vorschriften, Herstellervorgaben oder Verschleiß oder fehlerhafte Bedienung zurückzuführen ist Bedienungsanleitungen bezüglich Behandlung, Wartung, Pflege, bestimmungsgemäßer Verwendung oder Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat; oder

(2) wenn der Auftragsgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur nicht anerkannten Betrieb oder durch den Kunden selbst instand gesetzt, unsachgemäß gewartet oder gepflegt wurde oder der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von MVZ selbst oder durch Dritte Maßnahmen zur Veränderung oder Beseitigung von Mängeln getroffen hat; oder

(3) wenn in den Auftragsgegenstand vom Hersteller/Importeur nicht freigegebene Ersatzteile ein- oder Anbauteile angebaut wurden; oder

(4) wenn in Abstimmung mit dem Kunden lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung vorgenommen wurde und über die Behelfsmäßigkeit hinaus Mängel auftreten; oder

(5) bei betriebsstundenbezogener Gewährleistung, wenn der Kunde MVZ den Ausfall des Betriebsstundenzählers nicht unverzüglich angezeigt hat.

7.4 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist MVZ nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Neuherstellung berechtigt. Ein Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung oder eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann MVZ die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil der Vergütung entrichtet.

7.5 Die Nacherfüllung erstreckt sich nur auf diejenigen Teile der Leistung, die den Mangel aufweisen oder die durch den Mangel trotz sachgemäßer Behandlung zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von MVZ über.

7.6 Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer I.8. zu verlangen, wenn MVZ eine Nacherfüllung gemäß Ziffer I.7.4 ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von MVZ gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Kunde MVZ erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

7.7 Die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziffer I.7.6 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der geltend gemachte Mangel die Eignung der Leistung für die vertraglich vorausgesetzte oder bei Leistungen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich einschränkt und MVZ keine Garantie hinsichtlich der durchzuführenden Leistung übernommen hat.

7.8 Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern MVZ diese nicht arglistig verschwiegen oder eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.

8. Haftung; Schadens- und Aufwendungsersatz

8.1 Schadensersatzansprüche gegen MVZ sind – unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. MVZ haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2 MVZ haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.3 MVZ schuldet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz oder Ersatz der dem Kunden entstandenen Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von MVZ übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Leistung beruht oder einer oder mehrere der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von MVZ fahrlässig eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. MVZ haftet in gleicher Weise, wenn einer oder mehrere ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüterund Interessendes Kunden verletzt haben und dem Kunden die Leistung durch MVZ nicht mehr zuzumuten ist.

8.4 Für Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer I.8.2 haftet MVZ der Höhe nach unbeschränkt. In den in Ziffer I.8.3 genannten Fällen ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.

8.5 Soweit die Haftung von MVZ ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von MVZ. Für die Verjährung persönlicher Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MVZ gilt Ziffer I.8.5 entsprechend.

9. Verjährung

9.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt ein Jahr.

9.2 Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für die in Ziffer I.7.6 bezeichneten Ansprüche des Kunden auf Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme bzw. ihrer Fiktion gemäß Ziffer I.3.6 oder der Übergabe, soweit eine Abnahme nicht erforderlich ist. Besteht die geschuldete Leistung in der Lieferung/Herstellung einer neuen Sache, tritt die Verjährung vor Ablauf der Jahresfrist ein, sobald laut Betriebsstundenzähler 2.000 Betriebsstunden nach Abnahme der Leistung erreicht sind. Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und soweit MVZ einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder vorsätzlich gehandelt hat.

9.3 Die Verjährung der Mängelansprüche ist gehemmt, solange zwischen MVZ und dem Kunden Verhandlungen über Mängelansprüche oder die sie begründenden Umstände schweben. Die Hemmung beginnt mit der schriftlichen Mängelanzeige des Kunden und endet mit der schriftlichen Ablehnung von Mängelansprüchen durch MVZ, spätestens jedoch zwei Monate nach der letzten im Rahmen der Verhandlungen schriftlich abgegebenen Erklärung einer Partei.

9.4 Schadensersatzansprüche gegen MVZ verjähren in 6 Monaten nach der Abnahme. Dies gilt nicht für die in Ziffer I.8.2 und I.8.3 genannten Ansprüche.

9.5 Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, MVZ eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat, bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

II. Ergänzende Bedingungen für Leistungen aus Serviceverträgen (Inspektions-, Service- sowie Inspektionsvereinbarungen)

1. Leistungsumfang; Ausschluss der Leistungspflicht

1.1 Liegt ein schriftlicher Inspektionsvertrag oder eine -vereinbarung vor, umfasst die von MVZ geschuldete Serviceleistung die Durchführung der in der Vertragsurkunde vereinbarten Inspektionsarbeiten einschließlich der anfallenden Lohnkosten und der zur Durchführung der vereinbarten Inspektionsarbeiten erforderlichen Ersatzteile. Art und Umfang der vereinbarten Inspektionsarbeiten richten sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nach den für den jeweiligen Gerätetyp geltenden Serviceanweisungen des Herstellers.

1.2 Liegt ein schriftlicher Service-Vertrag vor, umfasst die von MVZ geschuldete Leistung zusätzlich zu den unter Ziffer II. 1.1 genannten Inspektionsarbeiten die Reparatur bzw. den Austausch defekter Teile einschließlich der insoweit erforderlichen Ersatzteile sowie die jährliche UVV-Prüfung.

1.3 Wird ein Produkt zugleich vermietet, umfasst die von MVZ geschuldete Serviceleistung zusätzlich zu den unter Ziffer II.1.1 und II.1.2 bezeichneten Leistungen die Vermietung und die Kapitalverzinsung des Geräts.

1.4 MVZ führt die gemäß Ziffer II.1.1 bis II.1.3 vereinbarten Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen durch. Die Entscheidung, ob ein defektes Teil repariert oder ausgetauscht wird, obliegt MVZ.

1.5 Weitere als die vertraglich ausdrücklich vereinbarten Leistungen sind in den in Ziffer II.1.1 bis II.1.3 genannten Serviceleistungen nicht enthalten. Dies gilt insbesondere für:

(1) Reparatur bzw. Ersatz von Verschleißteilen;

(2) Räder und Reifen einschließlich Reifenreparaturen;

(3) Laufwerke, Mulden, Löffel, Schaufeln;

(4) Behebung von Glasbruchschäden, Schäden an Blinkern, Scheinwerfern und Spiegeln sowie Schäden, die auf Wartungsfehler, Bedienungsfehler, Vandalismus oder Gewalteinwirkung zu rückzuführen sind;

(5) Betriebsstoffe, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel sowie deren Entsorgung;

(6) Batterie und Ladegerät sowie Batterieflüssigkeit;

(7) tägliche Wartung nach Bedienungsanleitung und Reinigung des Geräts;

(8) Leistungen an Zubehör- und Anbauteilen.
Erbringt MVZ Leistungen, die in den Serviceleistungen gemäß Ziffer II.1.1 bis II.1.3 nicht enthalten sind, hat der Kunde diese nach Maßgabe der vorliegenden Bedingungen gesondert zu vergüten.

1.6 Der Kunde verpflichtet sich,

(1) das Gerät entsprechend den Anweisungen in der Bedienungs- / Betriebsanleitung zu bedienen, zu warten und zu pflegen (zur Wartung gehören insbesondere alle Arbeiten der „Schmier- und Wartungstabelle" des jeweiligen Wartungstyps, die unter den Rubriken „wenn erforderlich“ und „alle 10 Betriebsstunden oder täglich“ aufgeführt sind);

(2) auch bei Eigenleistungen ausschließlich Originalersatzteile von MVZ zu verwenden;

(3) MVZ unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Betriebsstörung, ein Defekt oder ein sonstiger Mangel am Gerät auftritt sowie in diesem Fall umgehend jede weitere Benutzung des Geräts zu unterlassen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die weitere Nutzung zusätzliche Störungen oder Schäden auftreten können;

(4) MVZ während der üblichen Geschäftszeiten ungehindert Zugang zu ermöglichen, um Serviceleistungen zu erbringen oder erforderliche Kontrollen des Geräts durchzuführen;

(5) MVZ über eventuelle Schäden am Betriebsstundenzähler unverzüglich zu informieren und das Gerät bei Auftreten solcher Schäden ohne vorherige Einwilligung von MVZ nicht weiter zu nutzen;

(6) MVZ spätestens 50 Betriebsstunden vor Erreichen der Betriebsstundenzahl, bei der nach den Herstellervorschriften eine Inspektion durchzuführen ist, Mitteilung zu machen;

(7) MVZ jede Änderung seiner Geschäftsadresse oder des Einsatzortes bzw. der Einsatzbedingungen des Gerätes unverzüglich anzuzeigen.

2. Servicegebühr; Anpassung der Servicegebühr; Zahlung

2.1 Die Servicegebühr (Stundensatz pro Betriebsstunde) wird von MVZ auf der Grundlage der Angaben des Kunden zu Einsatzort und Einsatzbedingungen des Geräts kalkuliert. Soweit nicht schriftlich besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Einsatzbedingungen getroffen werden, legt MVZ für die Kalkulation übliche Einsatzbedingungen zugrunde.

2.2 Ändern sich Einsatzort, Einsatzumfang (z.B. zugrunde gelegte monatliche Betriebsstunden) oder die Einsatzbedingungen des Geräts, ist MVZ berechtigt, die Servicegebühr nach § 315 BGB entsprechend anzupassen.

2.3 Wird die vereinbarte Anzahl der monatlichen Betriebsstunden überschritten, ist der Kunde verpflichtet, MVZ die Mehrstunden mit dem vereinbarten Stundensatz pro Betriebsstunde zusätzlich zu vergüten.

2.4 Zum Ausgleich zwischenzeitlich eingetretener Kosten- und Preissteigerungen ist MVZ berechtigt, die Servicegebühr jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres an die in diesem Zeitpunkt bei Neuabschlüssen entsprechender Serviceverträge vereinbarten Stundensätze anzupassen.

2.5 Die Servicegebühr wird, soweit nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats von MVZ im Lastschriftverfahren eingezogen.

3. Vertragsdauer; Kündigung

3.1 Der Servicevertrag hat die vertraglich vereinbarte feste Laufzeit.

3.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. MVZ kann den Servicevertrag unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte insbesondere kündigen, wenn

(1) der Kunde Änderungen am Gerät vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt oder das Gerät ohne vorherige Vereinbarung mit MVZ unter schwereren als den vereinbarten Einsatzbedingungen nutzt; oder

(2) der Kunde mit der Zahlung der Servicegebühr für zwei aufeinander folgende Monate oder mit einem Gesamtbetrag, der die Höhe der Servicegebühren für zwei Monate erreicht, in Verzug gerät; oder

(3) der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt und er den Vertragsverstoß trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder nicht innerhalb von drei Arbeitstagen einstellt; oder

(4) eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere Pfändungen oder sonstige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden; oder

(5) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird und das Gerät dem Kunden noch nicht übergeben wurde oder der Antrag abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wird.

3.3 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

III. Schlussbestimmungen

1. Schriftform; salvatorische Klausel; anwendbares Recht

1.1 Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Hauptverwaltung von MVZ schriftlich bestätigt werden.

1.2 Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

1.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort; Gerichtsstand

2.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz der Hauptverwaltung von MVZ in Garching bei München.

2.2 Gerichtsstand ist München, für Klagen des Kunden gegen MVZ ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. MVZ ist berechtigt, den Kunden auch am jeweiligen Standort des Gerätes zu verklagen.

Stand: Juli 2006

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